BMAS beantwortet Fragen zum Einkommenseinsatz ausweichend

faviconIm August/September hatten wir alle Mitglieder im Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie im Haushalts- und Gesundheitsausschuss bezüglich der Berechnungen des BMAS zum Einkommenseinsatz in der Eingliederungshilfe angeschrieben. Mit unserem Schreiben beanstandeten wir in den BMAS-Berechnungen Fehler, unrealistische Annahmen und die Nichtberücksichtigung ganzer Personengruppen, konkret die Personengruppe der Menschen mit Pflegestufe 3.

In Reaktion auf unser Schreiben und aufgrund kritischer Rückfragen von Ausschussmitgliedern griff das BMAS wesentliche Kritikpunkte auf und ergänzte die BMAS-Website Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetz. Hierauf haben wir mit einem weiteren Schreiben an alle Ausschussmitglieder Stellung genommen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BMAS die fehlerhaften Berechnungen korrigiert hat, aber wichtige Aspekte ausweichend, irreführend oder mit einer bloßen unüberprüfbaren Behauptung beantwortet. Ein inhaltlicher Diskurs zum Hauptkritikpunkt „Einkommenseinbußen für Menschen mit Pflegestufe 3“ findet nicht statt. Ebenso ist das BMAS nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, weshalb die Sonderregelung gem. § 87 Abs. 1 SGB XII für Menschen mit Pflegestufe 3 und blinde Menschen im BTHG abgeschafft werden soll.

Aktualisierte Faktenchecks zum Bundesteilhabegesetz

faviconNachdem das Bundeskabinett am 28.06.2016 den Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz in einer zum Referentenentwurf geänderten Fassung beschlossen hat, wurden die NITSA-Faktenchecks zum Bundesteilhabegesetz nochmals überarbeitet.

Die wohl wesentlichste Änderung betrifft Menschen mit Assistenzbedarf, die sowohl Eingliederungshilfe als auch Hilfe zur Pflege erhalten. Sofern diese einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigten nachgehen und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen, sollen diese wie „reine“ Eingliederungshilfe-Fälle behandelt werden. Dadurch kommt es für diesen Personenkreis nicht mehr zu einer Doppelanrechnung des Einkommens aufgrund des gleichzeitigen Bezugs von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege. Ferner gilt die höhere Vermögensgrenze von rund 50.000 € und Partner werden nicht mit ihrem Einkommen und Vermögen herangezogen. Diese „Verbesserungen“ gehen jedoch mit Eintritt in die (Erwerbsminderungs-)Rente wieder verloren (vgl. offener Brief an Bundesministerin Nahles).

NEU: Faktencheck zum Beteiligungsprozess

faviconDie NITSA-Faktenchecks zum Bundesteilhabegesetz wurden um einen Faktencheck zum Beteiligungsprozess erweitert. Darüber hinaus haben wir die Faktenchecks zur Einkommens- und Vermögensanrechnung aktualisiert, um die Problematik der Hilfe zur Pflege deutlicher zu berücksichtigen.

Abschaffung der Abzugsfähigkeit von Heizkosten beschlossen

faviconNITSA e.V. hat sich am 08.11.2015 mit einem offenen Brief an die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, gewandt, da die Bundesregierung nach Informationen des Vereins die Abschaffung der Abzugsfähigkeit von Heizkosten bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII plante. Aus dem Bundesministerium erhielt der Verein keine Antwort, stattdessen vom Beauftragten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Menschen mit Behinderungen, Uwe Schummer, der dem Verein mitteilte, dass die Abschaffung der Abzugsfähigkeit von Heizkosten am 12.11.2015 vom Bundestag in dritter Lesung beschlossen wurde (Antwortschreiben von Herrn Schummer).

NITSA e.V. kritisiert diese Entscheidung.