Beratungsresistente Sozialhilfeträger und das pauschale Pflegegeld

faviconDie Frage, ob das um 2/3 gekürzte pauschale Pflegegeld durch die Änderungen des BTHG nunmehr vollständig von den Sozialhilfeträgern einbehalten werden darf, wurde eindeutig mit NEIN beantwortet (siehe NITSA-Artikel Erneuter Angriff auf das anteilige Pflegegeld). Doch alle Jahre wieder versuchen Sozialhilfeträger Menschen mit Behinderungen auch noch das letzte Drittel Pflegegeld streitig zu machen.

Daher verweisen wir aus aktuellem Anlass auf die Bundesdrucksache 19/775. Auf die parlamentarische Anfrage der Bundestagsabgeordneten Corinna Rüffer (Bündnis 90/Die Grünen) zur Kürzung des pauschalen Pflegegeldes antwortete die Bundesregierung wie folgt (siehe Seite 68 + 69):

Nach § 63b Absatz 5 SGB XII kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, soweit entweder die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist oder Pflegebedürftige Leistungen der Verhinderungspflege nach § 64c SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Mit dieser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2017 die bis zum 31. Dezember 2016 geltende Regelung des § 66 Absatz 2 Satz 2 SGB XII inhaltlich weitgehend übernommen worden. […] Leistungsverschlechterungen gegenüber dem bisherigen Recht sind damit nicht verbunden.

Damit sollte dieses Thema endgültig vom Tisch sein. Wir wünschen unseren Mitgliedern, Freunden und Unterstützern frohe Weihnachten.

Euer NITSA-Vorstand