Einkommensbestandsschutz zum Nachteil der Betroffenen neu interpretiert

faviconDas Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht einen Bestandsschutz (§ 150 SGB IX) bei der Einkommensanrechnung für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [01.01.2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“. Betroffen hiervon sind u.a. blinde und schwerstpflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 4 oder 5, deren besondere finanzielle Belastungen bislang durch die Regelung des § 87 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt wurden (Beschränkung des Eigenbeitrags auf max. 40% des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens).

NITSA e.V. stellte die Schutzwirkung dieses Bestandsschutzes von Anfang an in Frage, da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch eine völlig schwammige Interpretation des Bestandsschutzes selbst Zweifel an dessen Wirkung säte. In der BTHG-FAQ des BMAS (Stand 01.01.2018) wurde die Frage „Welche Schutzwirkung entfaltet die Besitzstandsregelung konkret?“ noch bis August 2018 wie folgt beantwortet:

Mit der Übergangsregelung in § 150 SGB IX (Bestandsschutz) wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen durch den neu berechneten aufzubringenden Beitrag nicht höher belastet werden als nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht. Diese Regelung gilt nur für Personen, die zuvor Leistungen nach dem SGB XII erhalten haben.

Genau wie die neu ins reformierte Leistungssystem hinzugekommenen Menschen mit Behinderungen haben auch Menschen mit Behinderungen, die durch eine wesentliche Einkommensveränderung (nach einer zwischenzeitlichen Einkommensreduzierung) nach dieser Regelung keinen Anspruch darauf, auf Dauer nach dem alten Recht behandelt zu werden. Damit können Menschen mit Behinderungen darauf vertrauen, dass bei unveränderten Verhältnissen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BTHG nicht bloß aufgrund der Rechtsänderung bei der Einkommensheranziehung weniger Geld für ihre angemessene Lebensführung zur Verfügung zu haben. Eine darüberhinausgehende Schutzwirkung ist mit der Besitzstandsregelung nicht beabsichtigt.

Überraschend aktualisierte das BMAS am 21.09.2018 seine Online-Version der FAQ (BTHG-FAQ, Stand 15.09.2018) und verdeutlicht klar unsere Befürchtung, dass der Bestandsschutz keine echte Schutzwirkung entfaltet:

Mit der Übergangsregelung in § 150 SGB IX (Besitzstandsregelung) wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen durch den ab 1. Januar 2020 aufzubringenden Beitrag nicht höher belastet werden als nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht. Diese Regelung gilt nur für Personen, die allein durch den Systemwechsel vom 31. Dezember 2019 zum 1. Januar 2020 (bei „unveränderten Verhältnissen“) eine höhere Eigenleistung erbringen müssten. Auch für diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2019 keine Eigenleistung erbringen müssen und nach dem neuen Recht ab 1. Januar 2020 einen Beitrag aufbringen müssten, gilt die Besitzstandsregelung.

Die Besitzstandsregelung gilt jedoch nicht für Personen, die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht.

Die Antwort lässt nunmehr keinen Interpretationsspielraum mehr übrig: Eine simple Einkommenserhöhung, die der Leistungsberechtigte z.B. im Falle einer Tariferhöhung oder bei angeordneten Überstunden nicht einmal verhindern kann, kostet den Bestandsschutz. Das wird i.d.R. wenige Monate nach dem 01.01.2020 der Fall sein mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte dann doch in die höchst nachteilige neue Einkommensanrechnung gezwungen wird.

NITSA e.V. erwartet von Seiten des BMAS eine Korrektur des BTHG, die sicherstellt, dass der betroffene Personenkreis zumindest nicht schlechter gestellt wird im Vergleich zum bis Ende 2019 gültigen Recht, wenn schon das BMAS nicht in der Lage war, auch für diesen Personenkreis Verbesserungen herbeizuführen. Selbstverständlich betrifft diese Forderung auch Leistungsberechtigte, die erst nach 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten werden.

Ein wie oben formulierter Bestandsschutz schafft nicht das Vertrauen, das man mit diesem Begriff allgemein verbindet und auch erwartet.

SPD-interner Widerstand gegen Zwangspoolen von Assistenzleistungen

faviconIn der baden-württembergischen SPD regt sich Widerstand gegen das Zwangspoolen von Assistenzleistungen.

Die Arbeitsgemeinschaft Selbst Aktiv Baden-Württemberg (Menschen mit Behinderung in der SPD) stellte beim kleinen SPD-Landesparteitag in Bruchsal am 28. April 2018 einen Antrag, wonach der Gesetzgeber sicherstellen muss, dass die gemeinsame Leistungserbringung nur mit Zustimmung der betroffenen Menschen mit Behinderung erfolgen kann. Der Antrag wurde unverändert und einstimmig angenommen (siehe Pressemeldung auf der Selbst Aktiv BW Homepage).

NITSA e.V. begrüßt diesen Beschluss, der nur ein Anfang der SPD-internen kritischen Auseinandersetzung mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sein kann. Weitere Mängel des BTHG, wie z.B. die drohenden Einkommenseinbußen bei schwerstpflegebedürftigen und blinden Menschen, müssen angegangen werden. Dabei darf keine Rücksicht darauf genommen werden, dass das BTHG von einem SPD-geführten Ministerium erarbeitet wurde.

Forderungen an die Verhandlungsführer der zukünftigen Koalition

faviconDas im letzten Jahr beschlossene Bundesteilhabegesetz (BTHG) heißt im vollen Wortlaut „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“. Außerdem sollte mit dem BTHG die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) umgesetzt werden. Die UN-BRK garantiert dabei die volle und wirksame Partizipation gleichberechtigt mit anderen an der Gesellschaft.

Gemessen an diesem garantierten Anspruch und an dem vom Gesetzgeber selbst formulierten Anspruch der Stärkung von Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen kann das BTHG allenfalls als missglückter Anfang eines vermutlich noch lang andauernden Prozesses angesehen werden.

Als Teil des Souveräns erteilen wir einer künftigen Regierung den Auftrag, in der aktuellen Legislatur das BTHG an den Stellen, die nicht im Einklang mit der UN-BRK stehen (z.B. Zwangspoolen von Assistenz, besondere Einrichtungen) zu bereinigen sowie das BTHG im Sinne des Progressions-Gedanken der UN-BRK tatsächlich hin zu einer Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen weiter zu entwickeln.

Als Menschen mit Assistenzbedarf haben wir hierzu 7 essentielle Forderungen aus unserer Sicht aufgestellt, die richtungsweisend aber nicht vollständig sein sollen. Damit das BTHG tatsächlich in der aktuellen Legislatur weiter entwickelt wird, müssen diese Punkte auch in den Sondierungsgesprächen spätestens jedoch bei Koalitionsgesprächen und einem Regierungsprogramm thematisiert sein.

Forderungen von Menschen mit behinderungsbedingtem Assistenzbedarf an die Verhandlungsführer der zukünftigen Koalition

Kosten der neuen Einkommens- und Vermögensanrechnung weit überschätzt

faviconLaut Kostenfolgeschätzung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG, S. 5) verursacht die veränderte Anrechnung von Einkommen und Vermögen, neben den zusätzlichen Ausgaben in der Grundsicherung, die höchsten Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen. Für die Jahre 2017 – 2019 betragen diese hiernach 91 Mio. €, 95 Mio. € und 99 Mio. € und ab dem Jahr 2020 jährlich 355 Mio. €.

Die Höhe der genannten Beträge veranlasste uns, die Kostenfolgeschätzung aus dem Entwurf zum BTHG auf den Prüfstand zu stellen. Beginnend im Januar 2017 tauschten wir uns über Monate hinweg mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aus, bis wir alle Berechnungsschritte zur Kostenfolgeschätzung nachvollziehen konnten. Die Berechnungen und die daraus abgeleiteten Ergebnisse stellen wir nachfolgend vor. Eine vergleichbare Detailtiefe hierzu dürfte den meisten bislang nicht begegnet sein.

Wir haben die Kalkulation in zwei Excel-Dateien vorgenommen:

  1. BMAS-Variante der Kalkulation
  2. NITSA-Variante der Kalkulation

Diese Dateien nutzen VBA-Makros, deren Ausführung zur korrekten Darstellung erlaubt werden muss. Da die Berechnungen sehr umfangreich sind, wurde zum besseren Verständnis der Rechenschritte ein erläuterndes PDF-Dokument verfasst.

Das BMAS bescheinigte uns per Mail die grundsätzliche Richtigkeit der Berechnungen in der BMAS-Variante. Die verbleibenden Abweichungen resultieren aus „unterschiedlichen Annahmen beim Umgang mit dem statistischen Material und unterschiedlichen Vorgehensweisen im Detail“.

Ungeachtet dessen konnten wir einen systematischen Fehler in der BMAS-Variante identifizieren: Obwohl in den Jahren 2017 – 2019 nur der Einkommenseinsatz über der Einkommensgrenze durch das BTHG verändert wurde, gingen in die BMAS-Berechnungen auch die unveränderten Anteile des Einkommenseinsatzes unterhalb der Einkommensgrenze ein. Weiterhin wurde fälschlicherweise der Wegfall von Einnahmen für Mittagessen in teilstationären WfbM angenommen. Das BTHG tangiert jedoch die zuvor genannten Einnahmen überhaupt nicht.

Diese und weitere kleinere Korrekturen wurden in der NITSA-Variante berücksichtigt, wobei das Ergebnis für sich spricht: Allein für die Jahre 2017 – 2020 wurden die

Kostenfolgen um 200 Mio. € zu hoch geschätzt.

Das entspricht rund einem Drittel der geschätzten Gesamtkosten!

Es geht dabei um vorgesehene Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung, die die Menschen mit Behinderung niemals erreichen werden. Diese Gelder werden stattdessen in den Haushalten der Länder und Gemeinden zweckentfremdet verausgabt, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Wir sind davon überzeugt, dass die Evaluation der fachlichen und finanziellen Auswirkungen des BTHG unsere Berechnungen bestätigen wird. Bereits für das Jahr 2017 werden erste Ergebnisse vorliegen.

Wir fordern, dass wirklich alle vorgesehenen Finanzmittel bei den betroffenen Menschen mit Behinderung ankommen. U.a. setzen wir uns dafür ein, dass mit diesen Mitteln die finanzielle Schlechterstellung schwerstpflegebedürftiger und blinder Menschen im neuen Recht ab 2020 aufgrund des Fehlens einer analogen Regelung zu § 87 Abs. 1 SGB XII rückgängig gemacht wird.

BAR-Interview zu Erwerbsarbeit und Einkommen

faviconDie Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) befasst sich in der Reha-Info-Ausgabe 04/2017 mit dem Thema Erwerbsarbeit und Einkommen von Menschen mit Behinderung. Helga Seel (Geschäftsführerin der BAR) betont im Editorial, dass die Verbesserung der Integrationschancen von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dringend geboten sei. „Erwerbstätigkeit unter fairen Bedingungen ist das vorrangige Ziel.“

Im Reha-Info-Interview spricht NITSA-Vorstandsmitglied Harry Hieb über die Auswirkungen der Digitalisierung der Arbeitswelt auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, über die großen Einkommensunterschiede zwischen Menschen mit und ohne Behinderung und über die vermeintlichen Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen durch das Bundesteilhabegesetz.

ZEIT Online: „Inklusion ist reine Illusion“

faviconZEIT Online portraitierte in einem Artikel vom 31.07.2017 drei Menschen, die trotz ihrer Behinderungen einen guten Job auf dem ersten Arbeitsmarkt finden konnten, darunter die beiden NITSA-Vorstände Thomas Schulze zur Wiesch und Harry Hieb. Der Artikel zeigt: Es gibt durchaus Unternehmen, die Diversität leben und Menschen mit Behinderung offen begegnen. Auf der anderen Seite benachteiligt der Staat auch weiterhin diese Menschen durch Kostenbeiträge für ihre Assistenz, die sie aus ihrem eigenen Einkommen aufbringen müssen.

Der Artikel wurde intensiv von Lesern kommentiert. Dabei ist manch ein Leser der Meinung, Assistenz sei Luxus, und dass Kostenbeiträge zur Assistenz z.B. mit Kitagebühren vergleichbar wären. Die Bewusstseinsbildung für die Belange von Menschen mit Behinderung ist ein zentrales Element der UN-BRK. Einige Kommentatoren zeigen mit ihren Beiträgen, wie wichtig dieses Anliegen nach wie vor ist.

Dokumentation zur NITSA-Veranstaltung „Das Bundesteilhabegesetz und die Zukunft der Persönlichen Assistenz“ online

"Quo vadis? BTHG"Ende Juni folgten zahlreiche Menschen mit Assistenzbedarf, aber auch Vereine oder Organisationen, die Menschen mit Assistenzbedarf beraten oder Assistenz organisieren, der NITSA-Einladung zu einer ersten Bestandsaufnahme hinsichtlich der praktischen Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Im Rahmen der Bildungs- und Informationsveranstaltung „Das Bundesteilhabegesetz und die Zukunft der Persönlichen Assistenz“ sprachen unter anderem Marc Nellen (BMAS), Matthias Münning (BAGüS) und Dr. Harry Fuchs (Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Düsseldorf).

Zwischenzeitlich ist die Dokumentation zur Veranstaltung online auf der NITSA-Homepage abrufbar. Dort findet sich auch eine Sammlung aller Vorträge.

Bildungs- und Informationsveranstaltung: Das Bundesteilhabegesetz und die Zukunft der Persönlichen Assistenz

NITSA-Logo faviconAm 22./23. Juni 2017 lädt NITSA e.V. zu einer Bildungs- und Informationsveranstaltung zum Thema „Das Bundesteilhabegesetz und die Zukunft der Persönlichen Assistenz“ ein. Die Veranstaltung findet in den Räumen des Sozialverbands Deutschland e.V., Stralauer Straße 63, 10179 Berlin statt. Zielgruppe sind in erster Linie Menschen mit Assistenzbedarf, aber auch Vereine oder Organisationen, die Menschen mit Assistenzbedarf beraten oder Assistenz organisieren.

Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen Verena Bentele wird mit einem Grußwort die Veranstaltung eröffnen.

Ausführliche Information sowie die Möglichkeit zur Anmeldung findet man unter:
Das Bundesteilhabegesetz und die Zukunft der Assistenz

Als Referenten und Moderatoren haben zugesagt:

Marc Nellen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leiter der Projektgruppe „Bundesteilhabegesetz“

Matthias Münning, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe

Horst Frehe, Forum behinderter Juristinnen und Juristen

Raul Krauthausen, Berliner Autor. Aktivist

Barbara  Vieweg, Interessensvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V.

Dr. Harry Fuchs, Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Düsseldorf (Sozial- und Kulturwissenschaften), Abteilungsdirektor a.D. und freiberuflich tätiger Sozialexperte und Politikberater

Ottmar Miles-Paul, langjähriger Behindertenbeauftragter des Landes Rheinland-Pfalz und Organisator der Kampagne „Für ein gutes Bundesteilhabegesetz“

Richtungweisendes Urteil zum Einkommenseinsatz

faviconBezüglich des Einkommenseinsatzes bei Menschen mit Pflegestufe 3 erging am 03.11.2016 ein richtungweisendes Urteil (S 8 SO 653/13) am Sozialgericht Mannheim.

Im Grundsatz geht es um folgenden Sachverhalt: In der Praxis werden, ausgehend von der 60%-Schonung bei Menschen mit Pflegestufe 3 (vgl. § 87 Abs. 1 SGB XII), weitere prozentuale Freilassungen z.B. aufgrund der Dauer und Schwere der Behinderung hinzuaddiert.

Die Addition der Freibeträge führt z.T. zu einer vollständigen Schonung des eigenen Einkommens, wie das Urteil des Sozialgerichts Mannheim zeigt. Darin stellt das Gericht fest, dass zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 60 vom Hundert des Einkommens weitere 10 vom Hundert aufgrund der Familienverhältnisse und 30 vom Hundert aufgrund der Dauer des Hilfebedarfs zu berücksichtigen sind, mit dem Ergebnis, dass der Kläger aus seinem Einkommen keinen Eigenbeitrag mehr leisten muss. Das Urteil ist rechtskräftig.

NITSA e.V. empfiehlt Menschen mit Pflegestufe 3 und blinden Menschen, die einen Eigenbeitrag zu ihrer Assistenz leisten müssen, zu prüfen, ob in ihrem Fall ggf. ein höherer Freibetrag als der minimal vorgesehene Freibetrag von 60% anzusetzen ist. Oftmals ignorieren Sozialbehörden, dass gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII mindestens 60% des Einkommens über der Einkommensgrenze geschont werden müssen. Diese Prüfung ist auch mit Blick auf die neue Einkommensanrechnung nach dem Bundesteilhabegesetz ab 2020 empfehlenswert. Mit der neuen Einkommensanrechnung entfällt nämlich die besondere Regelung für Menschen mit Pflegestufe 3 und für blinde Menschen, sodass deren Eigenbeitrag erheblich steigen kann (siehe auch FAQ zum Bundesteilhabegesetz).

FAQ zum Bundesteilhabegesetz erweitert

faviconEnde Dezember 2016 informierte NITSA mit einer FAQ über die anstehenden Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz zum Jahreswechsel. Die FAQ zum Bundesteilhabegesetz wurde jetzt um weitere Fragen und Antworten erweitert und deckt somit auch die Reformschritte ab 2018, 2020 und 2023 ab. Im Fokus der FAQ stehen Änderungen, die sich speziell auf Menschen mit Assistenzbedarf auswirken.