Das Bundesteilhabegesetz tritt in Kraft – Was ändert sich ab 2017?

faviconDas Bundesteilhabegesetz wurde Ende 2016 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen. Damit tritt 2017 das sog. Übergangsrecht in Kraft, bevor dieses 2020 durch die eigentliche Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung abgelöst wird.

Das Übergangsrecht bringt für die Betroffenen im Wesentlichen erste Verbesserungen im Bereich der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen. Wie sich diese Änderungen konkret auf Menschen mit Behinderung, die auf Assistenz angewiesen sind, auswirken, erfahren Sie in den FAQ zum Bundesteilhabegesetz im Service-Bereich der NITSA-Hompeage.

BMAS beantwortet Fragen zum Einkommenseinsatz ausweichend

faviconIm August/September hatten wir alle Mitglieder im Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie im Haushalts- und Gesundheitsausschuss bezüglich der Berechnungen des BMAS zum Einkommenseinsatz in der Eingliederungshilfe angeschrieben. Mit unserem Schreiben beanstandeten wir in den BMAS-Berechnungen Fehler, unrealistische Annahmen und die Nichtberücksichtigung ganzer Personengruppen, konkret die Personengruppe der Menschen mit Pflegestufe 3.

In Reaktion auf unser Schreiben und aufgrund kritischer Rückfragen von Ausschussmitgliedern griff das BMAS wesentliche Kritikpunkte auf und ergänzte die BMAS-Website Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetz. Hierauf haben wir mit einem weiteren Schreiben an alle Ausschussmitglieder Stellung genommen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BMAS die fehlerhaften Berechnungen korrigiert hat, aber wichtige Aspekte ausweichend, irreführend oder mit einer bloßen unüberprüfbaren Behauptung beantwortet. Ein inhaltlicher Diskurs zum Hauptkritikpunkt „Einkommenseinbußen für Menschen mit Pflegestufe 3“ findet nicht statt. Ebenso ist das BMAS nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, weshalb die Sonderregelung gem. § 87 Abs. 1 SGB XII für Menschen mit Pflegestufe 3 und blinde Menschen im BTHG abgeschafft werden soll.

Berechnungen des BMAS zum Einkommenseinsatz in der Eingliederungshilfe

faviconSeit wenigen Tagen liegt NITSA e.V. ein Dokument („Das BTHG in der Diskussion“) aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vor, in dem das BMAS die Kritik am Bundesteilhabegesetz der Vereine und Verbände der Menschen mit Behinderungen zu entkräften versucht. In diesem Dokument rechnet des BMAS u.a. die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf den künftigen Einkommenseinsatz behinderter Menschen bei Erhalt von Eingliederungshilfe vor. Wir hatten dadurch erstmals die Gelegenheit, getroffene Annahmen zu prüfen und die Berechnungen selbst zu verifizieren. Hierbei sind wir auf einige Ungereimtheiten gestoßen, was uns veranlasste, einen Brief an alle Mitglieder des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu verfassen.

NEU: Faktencheck zum Bestandsschutz

faviconDie NITSA-Faktenchecks zum Bundesteilhabegesetz wurden um einen Faktencheck zum Bestandsschutz beim Einsatz des Einkommens erweitert. Lt. Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll die Bestandsschutz-Klausel sicherstellen, dass „Altfälle“ bei der Anrechnung ihres Einkommens durch das Bundesteilhabegesetz nicht schlechter gestellt werden als nach den geltenden Regelungen. Eine trügerische Sicherheit, die ein böses Erwachen für die Betroffenen zur Folge haben könnte.

Aktualisierte Faktenchecks zum Bundesteilhabegesetz

faviconNachdem das Bundeskabinett am 28.06.2016 den Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz in einer zum Referentenentwurf geänderten Fassung beschlossen hat, wurden die NITSA-Faktenchecks zum Bundesteilhabegesetz nochmals überarbeitet.

Die wohl wesentlichste Änderung betrifft Menschen mit Assistenzbedarf, die sowohl Eingliederungshilfe als auch Hilfe zur Pflege erhalten. Sofern diese einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigten nachgehen und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen, sollen diese wie „reine“ Eingliederungshilfe-Fälle behandelt werden. Dadurch kommt es für diesen Personenkreis nicht mehr zu einer Doppelanrechnung des Einkommens aufgrund des gleichzeitigen Bezugs von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege. Ferner gilt die höhere Vermögensgrenze von rund 50.000 € und Partner werden nicht mit ihrem Einkommen und Vermögen herangezogen. Diese „Verbesserungen“ gehen jedoch mit Eintritt in die (Erwerbsminderungs-)Rente wieder verloren (vgl. offener Brief an Bundesministerin Nahles).