Nachdem das Bundeskabinett am 28.06.2016 den Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz in einer zum Referentenentwurf geänderten Fassung beschlossen hat, wurden die NITSA-Faktenchecks zum Bundesteilhabegesetz nochmals überarbeitet.
Die wohl wesentlichste Änderung betrifft Menschen mit Assistenzbedarf, die sowohl Eingliederungshilfe als auch Hilfe zur Pflege erhalten. Sofern diese einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigten nachgehen und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen, sollen diese wie „reine“ Eingliederungshilfe-Fälle behandelt werden. Dadurch kommt es für diesen Personenkreis nicht mehr zu einer Doppelanrechnung des Einkommens aufgrund des gleichzeitigen Bezugs von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege. Ferner gilt die höhere Vermögensgrenze von rund 50.000 € und Partner werden nicht mit ihrem Einkommen und Vermögen herangezogen. Diese „Verbesserungen“ gehen jedoch mit Eintritt in die (Erwerbsminderungs-)Rente wieder verloren (vgl. offener Brief an Bundesministerin Nahles).