Stellungnahme zur zweiten Staatenprüfung Deutschlands durch den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung bzgl. der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

faviconHier: Artikel 28 – Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

Am 29. und 30. August 2023 fand die zweite Staatenprüfung Deutschlands zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung (CRPD) in Genf statt. Am 3. Oktober veröffentlichte der CRPD seine endgültigen abschließenden Bemerkungen zum aktuellen Stand der Umsetzung.

Hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen attestiert der CRPD Deutschland ein mangelhaftes Ergebnis (S. 13, aus dem Englischen übersetzt):

Der Ausschuss ist besorgt darüber,

[…]

(c) dass das Leistungssystem der Eingliederungshilfe durch die Berücksichtigung des Vermögens und Einkommens von Menschen mit Behinderungen und anderen Haushaltsangehörigen das gleichberechtigte Sparen mit anderen behindert und die finanzielle Sicherheit älterer Menschen gefährdet.

Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:

[…]

(c) Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen so zu überarbeiten, dass sie gleichberechtigt mit anderen sparen können und ihre finanzielle Sicherheit im Alter gewährleistet wird.

Die finanziellen Auswirkungen der vollständigen Abschaffung der Einkommens- und Vermögensanrechnung sind abschließend untersucht worden. Zudem betrifft die Anrechnung nur noch 3% der Eingliederungshilfeberechtigten (siehe Stellungnahme zum Bericht der Bundesregierung bzgl. Stand und Ergebnisse der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes). Daher fordern wir die unverzügliche Abschaffung der Einkommens- und Vermögensheranziehung.

Link zur PDF-Version der Stellungnahme: PDF-Dokument

Stellungnahme zum Bericht der Bundesregierung bzgl. Stand und Ergebnisse der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes

faviconDie Bundesregierung veröffentlichte Ende des Jahres 2022 den lange erwarteten Bericht bzgl. Stand und Ergebnisse der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes (Drucksache 20/5150).

Das Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz (NITSA e.V.) hat den darin enthaltenen Abschlussbericht der Kienbaum Consultants International GmbH zur wissenschaftlichen Untersuchung der modellhaften Erprobung der Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 des Bundesteilhabegesetzes vom 29. Dezember 2016 einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung ausgewertet und zum Regelungsbereich „Einkommens- und Vermögensheranziehung“ eine Stellungnahme verfasst:

Link zur Langfassung der Stellungnahme: PDF-Dokument

Kurzfassung

Der Abschlussbericht der Kienbaum Consultants International GmbH zeigt, dass die reformierte Anrechnung von Einkommen und Vermögen zu einem starken Rückgang von Leistungsberechtigten mit Einkommenseinsatz geführt hat. Von ursprünglich 74 % der Eingliederungshilfeempfänger sind es nunmehr nur noch 3 %. Gleichzeitig sank der durchschnittliche monatliche Einkommenseinsatz auf ein Viertel von 342 € auf 86 €. Durch die Anrechnung von Einkommen wird folglich nur noch 1% der ursprünglichen Summe eingenommen.

Ebenso wenig stieg die Zahl der Leistungsberechtigten, im Gegenteil. Trotz angehobener Einkommens- und Vermögensfreigrenzen sank sogar die Zahl der Leistungsberechtigten in den Jahren 2019 und 2020. Der durch die Kostenträger prognostizierte Anstieg der Leistungsberechtigten hat sich nicht bewahrheitet.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es keinen einzigen Sachgrund für die Beibehaltung der Einkommens- und Vermögensheranziehung im SGB IX gibt. Die Einnahmen aus der Einkommensanrechnung sind nur noch marginal und stellen für das verbleibende Prozent der Zahlungspflichtigen eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung dar. Nicht einmal das Argument des Anstiegs der Leistungsberechtigten verfängt. Daher fordern wir die unverzügliche Abschaffung der Einkommens- und Vermögensheranziehung, zumal diese, wie der Abschlussbericht zeigt, Personen im Erwerbsalter mit ambulantem Hilfebedarf und hohen „besonderen Belastungen“ gegenüber dem alten Recht schlechter stellt.

Stellungnahme zum Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes

faviconVorbemerkung

Das Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz (NITSA e.V.) setzt sich seit seiner Gründung für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ein. Ziel unserer Arbeit ist die Erlangung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Partizi-pation, basierend auf dem Modell der selbstbestimmten Assistenz.

Stellungnahme

Grundsätzlich begrüßen wir einige Vorschläge des Entwurfs des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes, insbesondere das Ziel, dass “Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können.”.

Gleichzeitig vermissen wir einen entscheidenden Baustein zur Herstellung von Gleichberech-tigung von behinderten Arbeitnehmer*innen und ihren Kolleg*innen. Im Sinne der UN-BRK for-dern wir die Aufhebung der Einkommens- und Vermögensanrechnung für Leistungsempfänger der Eingliederungshilfe.

Menschen mit Behinderung mit einem Bedarf an Leistungen der EGH müssen heute einen Einkommens- und Vermögensbeitrag zahlen und sind so gegenüber ihren Kolleg*innen deut-lich schlechter gestellt. Dies widerspricht der UN-BRK und hat negative Auswirkungen auf die Motivation und Karrieregestaltung dieser Personen.

Mit dem BTHG wurde ein großer Schritt hin zur Abschaffung der Einkommens- und Vermö-gensanrechnung unternommen. Unser Eindruck aus den bereits veröffentlichten Ergebnissen aus der begleitenden Studie ist: Es gibt Verbesserungen für viele Menschen mit Behinderung. Die Einnahmen aus der Einkommensanrechnung sind sehr stark gesunken. Die neuen Rege-lungen sind für einige Personen, insbesondere Personen mit hohem Unterstützungsbedarf, genauso schlecht bzw. sogar noch schlechter als die alten Regelungen. Dadurch sind die finanziellen Aussichten für Menschen, die trotz hohem Hilfebedarf hochmotiviert einen Ausbil-dungs- oder Studienabschluss machen und in ihr Berufsleben starten wollen, demotivierend und entmutigend. Die erwartete Flut der Neuanträge scheint trotz deutlich verbesserter An-rechnung ausgeblieben zu sein. Deshalb muss nun auch der (kleine) verbliebene Teil der An-rechnung fallen.

Link zur Stellungnahme: PDF-Dokument

Koalitionsvertrag macht Hoffnung

Deformierte AmpelEs ist vollbracht: SPD, Grüne und FPD habe sich auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der nach vier Jahren der Stagnation und Rückschritte, wieder frische Impulse für Menschen mit Behinderungen setzt.

Doch wie konkret wurden unsere Forderungen zur Bundestagswahl 2021 aus Sicht von Menschen mit behinderungsbedingtem Assistenzbedarf im Ampel-Koalitionsvertrag berücksichtigt?

Einkommens- und Vermögensanrechnung für Assistenzleistungen beenden!

Das Thema „Einkommens- und Vermögensanrechnung für Assistenzleistungen“ hat es immerhin in den Koalitionsvertrag geschafft, wenn auch nicht von der vollständigen Abschaffung der Einkommens- und Vermögensanrechnung die Rede ist:

„Wir nehmen die Evaluation des Bundesteilhabegesetzes ernst und wollen, dass es auf allen staatlichen Ebenen und von allen Leistungserbringern konsequent und zügig umgesetzt wird. Übergangslösungen sollen beendet und bürokratische Hemmnisse abgebaut werden. […] Aufbauend auf der Evaluierung wollen wir weitere Schritte bei der Freistellung von Einkommen und Vermögen gehen.“ (S. 79)

Entscheidend wird hier sein, wie groß diese „weiteren Schritte bei der Freistellung von Einkommen und Vermögen“ sein werden. Die Koalitionäre müssen wissen, dass z.B. die Freistellung von Einkommen nicht geringer ausfallen kann, wie bei den Angehörigen von Pflegebedürftigen und den Eltern volljähriger behinderter Kinder (vgl. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Nicht wiederholen dürfen sich die leeren Versprechungen der SPD in der großen Koalition 2013 – 2017, die „Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen ‚Fürsorgesystem‘ herausführen“ wollte (Koalitionsvertrag 2013). Stattdessen ist das Bundesteilhabegesetz herausgekommen, das wie zuvor den Duktus der Sozialhilfe aufweist und weiterhin hohe Beiträge aus eigenem Einkommen und Vermögen fordert.

Kostenvorbehalt abschaffen, Wunsch- und Wahlrecht stärken!

Auch unsere Forderung nach Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts findet sich im Koalitionsvertrag wieder:

„Wir werden Hürden, die einer Etablierung und Nutzung des Persönlichen Budgets entgegenstehen oder z. B. das Wunsch- und Wahlrecht unzulässig einschränken, abbauen.“ (S. 79)

„Bei der intensivpflegerischen Versorgung muss die freie Wahl des Wohnorts erhalten bleiben. Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) soll darauf hin evaluiert und nötigenfalls nachgesteuert werden. Wir gestalten eine rechtssichere Grundlage für die 24-Stunden-Betreuung im familiären Bereich.“ (S. 81)

Hier wird sich erst zeigen müssen, was die Koalitionäre konkret unter „unzulässiger“ Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts verstehen. Der Kostenvorbehalt gehört definitiv dazu. Erfreulich ist die Klarstellung, dass auch bei der intensivpflegerischen Versorgung die freie Wahl des Wohnorts erhalten bleiben muss. Eine Erkenntnis, der sich  Jens Spahn und die CDU/CSU bis zum Schluss zu entziehen versuchten.

Was es nicht in den Koalitionsvertrag geschafft hat

Bedauerlicherweise findet sich im Koalitionsvertrag kein Wort zum Zwangspoolen von Assistenzleistungen, zur Assistenz für ehrenamtliche Tätigkeit von Assistenznehmern und der Assistenz im Krankenhaus. Gerade mit Blick auf die nach wie vor ungenügend regulierte Assistenz im Krankenhaus müssen noch zeitnah Nachbesserungen erfolgen.

Auch wenn nicht alle unsere Forderungen erfüllt wurden, so macht der Koalitionsvertrag zumindest Hoffnung. Es gibt wieder Anknüpfungspunkte für einen konstruktiven Austausch mit den politischen Entscheidern. Wir freuen uns auf diesen Dialog.

Nur wo Teilhabe drauf steht, ist auch Teilhabe drin?

faviconZwei Tage vor Weihnachten „beglückte“ das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Vereine und Verbände der Menschen mit Behinderungen mit einem Referentenentwurf zum sog. Teilhabestärkungsgesetz. Dabei räumte das BMAS den Vereinen und Verbänden keine vier Wochen zu einer Stellungnahme ein, und das über die Weihnachtsfeiertage. Liebes BMAS, echte Teilhabe geht anders.

Die Notwendigkeit zu einem Teilhabestärkungsgesetz – gerade einmal vier Jahren nach Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) – zeigt deutlich, dass die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention vorschreibt, nach wie vor in Deutschland nicht umgesetzt ist.

Aber von den grundlegenden und bekannten Teilhabeverhinderungstatbeständen ist nach wie vor nichts zu lesen im Referentenentwurf. Wo Teilhabe drauf steht, sollte auch Teilhabe drin sein! Daher fällt unsere Stellungnahme zum Teilhabestärkungsgesetz wenig schmeichelhaft aus.

Was wäre, wenn …

Foto, das zwei Stapel, einen mit Fake-Bescheiden und einen mit Begleitschreiben, sowie versandfertige Briefe zeigt.… Bundestagsabgeordnete für ihre Assistent*innen in den Abgeordnetenbüros, wie Menschen mit Behinderungen, einen Kostenbeitrag aus ihrem eigenen Einkommen zahlen müssten? Dieser Frage ging NITSA e.V. Ende Januar nach und versendete an alle 709 Abgeordneten des Deutschen Bundestags einen Fake-Bescheid. „Sie haben einen anerkannten Bundestagsteilhabebedarf mit Anspruch auf Assistenzleistungen“, heißt es in dem Bescheid mit Bundesadler im Briefkopf. „Wir werden daher ab 01.01.2020 1.660 € von Ihrer monatlichen Entschädigung einbehalten. Dies entspricht jährlich 19.920 €.“ In trockenem Bürokratendeutsch wird den Abgeordneten die Anwendung der seit 2020 gültigen Einkommensanrechnung nach dem Bundesteilhabegesetz auf deren eigene Abgeordnetenentschädigung erläutert.

Wir wissen nicht, wie viele Abgeordnete aufgebracht den Telefonhörer in die Hand genommen und die Bundestagsverwaltung angerufen haben. Aber das Gefühl, nicht fair behandelt zu werden, können wir in jedem Fall gut nachvollziehen. Lange kann jedoch die Aufregung nicht angedauert haben. Denn bereits das zweite Blatt im Anhang des Schreibens offenbarte den Abgeordneten, dass sie lediglich einem zugegebenermaßen wenig lustigen Scherz aufgesessen sind.

In dem Begleitschreiben stellt NITSA e.V. klar, dass die neue Einkommensanrechnung nicht, wie immer wieder fälschlicherweise behauptet, zu einer generellen Verbesserung für die betroffenen Menschen führt. Die nunmehr fehlende Berücksichtigung der ausgeprägten Belastungen schwerstpflegebedürftiger Menschen, sowie regionaler Unterschiede (ortsübliche Miete) und individueller Belastungen (z.B. Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug), führen in aller Regel zu einem höheren Kostenbeitrag als noch bis Ende 2019.

Während wir Menschen mit Behinderungen noch immer auf eine rasche Korrektur der fehlkonstruierten neuen Einkommensanrechnung warten, wurde im November letzten Jahres mit großer Mehrheit das Angehörigen-Entlastungsgesetz im Bundestag verabschiedet. Für Angehörige von Pflegebedürftigen gilt jetzt eine Einkommensgrenze von 100.000 € Jahreseinkommen, bis zu der Angehörige vom Unterhaltsrückgriff und einem Kostenbeitrag verschont bleiben. Für Eltern volljähriger behinderter Kinder wurde der Unterhaltsrückgriff sogar vollständig aufgehoben. Und wir Menschen mit Behinderungen? Für uns gilt nach wie vor eine Einkommensgrenze von gerade einmal 32.487 €. Soll das fair sein? Wohl kaum! Daher unser Appell an alle Bundestagsabgeordneten:

Es kann keine zwei Einkommensgrenzen für das gleiche Problem geben. Diese diskriminierende Ungleichbehandlung von selbst betroffenen Menschen mit Behinderungen gegenüber Angehörigen und Eltern volljähriger behinderter Kinder muss unverzüglich abgestellt werden und für alle die Einkommensgrenze i.H.v. 100.000 € gelten, und dies solange grundsätzlich Kostenbeiträge gefordert werden.

Link zum Fake-Bescheid

Link zum Begleitschreiben

Stellungnahme zum Angehörigen-Entlastungsgesetz

faviconIm Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird derzeit das sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz erarbeitet, mit dem unterhaltsverpflichtete Angehörige und Eltern volljähriger behinderter Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, finanziell entlastet werden sollen.

Der vorliegende Referentenentwurf zeigt einmal mehr, welch unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Einkommensanrechnung bei direkt betroffenen Menschen mit Behinderungen und indirekt betroffenen Angehörigen angelegt werden. Für Angehörige soll eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro gelten, bei Menschen mit Behinderungen soll es hingegen bei der Einkommensgrenze von knapp 30.000 Euro bleiben. Dies ist Menschen mit Behinderungen nicht vermittelbar. Eine Wertschätzung der Leistung von Menschen mit Behinderungen ist das definitiv nicht. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots muss der Referentenentwurf entsprechend nachgebessert werden.

Hier unsere Stellungnahme zum Angehörigen-Entlastungsgesetz, die heute an das BMAS versandt wurde.

Weiterer BTHG-Giftzahn gezogen – Wurzelbehandlung dennoch notwendig

faviconHeute wurden alle unsere Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) auf der offiziellen Seite der BTHG-Umsetzungsbegleitung beantwortet.

Antworten zu den Fragen aus dem Bereich der Einkommens- und Vermögensanrechnung

  • Frage #1000: Vermögensanrechnung ohne Härtefallregelung
  • Frage #1001: Einkommenseinbußen durch fehlende Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse
  • Frage #1002: Einkommenseinbußen durch fehlende Regelung
  • Frage #1003: Bestandsschutz lückenhaft

Antwort zur Frage bzgl. des Zwangspoolens

  • Frage #1004: Zwangspoolen im ambulanten Bereich

Antwort zur Frage bzgl. Budgetverordnung

  • Frage #1006: Budgetverordnung außer Kraft

Neben der bereits angekündigten Wiedereinführung der Härtefallregelung bei der Vermögensanrechnung (siehe Frage #1000 und NITSA-Nachricht „Erster BTHG-Giftzahn gezogen“) stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Antwort bzgl. der Budgetverordnung klar, dass Budgets nach wie vor zu Monatsbeginn ausgezahlt werden müssen, und nicht, wie neuerdings von manchen Leistungsträgern praktiziert, zum Monatsende. Wir danken für diese Klarstellung.

Dennoch sind viele Antworten unbefriedigend. So wird beispielsweise mit der Antwort zur Frage „Einkommenseinbußen durch fehlende Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse“ deutlich, dass „die Festsetzung der Grenzen, ab der ein Beitrag aufzubringen ist, unter Beachtung der bisherigen durchschnittlichen Einkommenssituation und der durchschnittlichen Ausgaben der Leistungsbezieher erfolgte.“ Es ist folglich nicht überraschend, dass viele Leistungsberechtigte, die diesem Durchschnitt nicht genügen, durch die neue Einkommensanrechnung schlechter gestellt werden. Weiterhin wird deutlich, dass Menschen mit Behinderungen nur untereinander verglichen werden. Das durchschnittliche Einkommen aller Erwerbstätigen spielt bei dieser Betrachtung keine Rolle, ebenso wenig die Frage, warum Menschen mit Behinderungen bestenfalls durchschnittlich verdienen dürfen, um einer Einkommensanrechnung zu entgehen.

Daher wird sich das BTHG einer weiteren schmerzhaften Wurzelbehandlung unterziehen müssen. Wir bleiben dran!

Erster BTHG-Giftzahn gezogen

faviconIm Dezember 2018 stellte NITSA e.V. auf der offiziellen Seite zur BTHG-Umsetzungsbegleitung Fragen zu Verschlechterungen, die erst durch das Bundesteilhabegesetz verursacht wurden (siehe NITSA-Blog „Dem BTHG die Giftzähne ziehen“). U.a. wollten wir wissen, warum die Härtefallregelung zur Vermögensanrechnung aus § 90 SGB XII nicht in das BTHG übernommen wurde (siehe Beitrag #1000). Unter diese Härtefallregelung fallen beispielsweise Schmerzensgelder, Ansparungen aus Blindengeld oder bislang geschonte Vermögen z.B. für den Erwerb eines notwendigen Kraftfahrzeugs. D.h., der Sozialhilfeträger durften den Einsatz oder die Verwertung dieser Vermögen nicht fordern.

Zumindest zu diesem Sachverhalt gibt es eine erfreuliche Entwicklung. Im April 2019 wurde das „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ vom Kabinett verabschiedet, das u.a. die fehlende Härtefallregelung im § 139 SGB IX ergänzt:

„Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.“

Diese Änderung tritt rechtzeitig zum 1. Januar 2020 in Kraft, sodass die Härtefallregelung unterbrechungsfrei auch für Leistungsberechtigte des SGB IX fortbesteht. Damit wurde ein erster BTHG-Giftzahn gezogen. Weitere müssen folgen!

BMAS-Erläuterung zum Einkommensbestandsschutz erneut überarbeitet

faviconDas Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht einen Einkommensbestandsschutz gem. § 150 SGB IX für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [01.01.2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“.

Wie NITSA e.V. am 29.09.2018 in dem Beitrag „Einkommensbestandsschutz zum Nachteil der Betroffenen neu interpretiert“ berichtete, vertrat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) noch im September die Auffassung, dass diese Besitzstandsregelung nicht für Personen gelte, „die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht.“ Hiernach hätte eine simple Tariferhöhung genügt, um den Bestandsschutz bereits nach wenigen Monate wieder zu verlieren.

Am 25.10.2018 vollzog nun das BMAS eine Rolle rückwärts. Die restriktive und für die Betroffenen äußerst nachteilige Auslegung wurde überarbeitet (siehe BTHG-FAQ, Stand 25.10.2018). Die Frage „Welche Schutzwirkung entfaltet die Besitzstandsregelung konkret?“ wird inzwischen wie folgt beantwortet:

Mit der Übergangsregelung in § 150 SGB IX (Besitzstandsregelung) wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen durch den ab 1. Januar 2020 aufzubringenden Beitrag nicht höher belastet werden, als nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht.

Diese Regelung gilt nur

– für Personen, die allein durch den Systemwechsel vom 31. Dezember 2019 zum 1. Januar 2020 (bei „unveränderten Verhältnissen“ am Stichtag des Systemwechsels) eine höhere Eigenleistung erbringen müssten, sowie

– für Personen, die bis zum 31. Dezember 2019 keine Eigenleistung erbringen müssen und nach dem neuen Recht ab 1. Januar 2020 einen Beitrag aufbringen müssten.

Die Regelungen des Rechts zum Einsatz des Einkommens nach dem SGB XII gelten in diesen Fällen solange – auch bei Einkommensveränderungen -, bis das neue Recht zu günstigeren Folgen für den Leistungsberechtigten führt.

Die Übergangsregelung gilt jedoch nicht für Personen, die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und zum Stichtag des Systemwechsels weder nach bisherigem noch nach neuem Recht eine Eigenleistung erbringen müssen. Wenn deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht, ist das neue Recht anzuwenden.

„Besitzstand“ bedeutet nicht, dass die am 31. Dezember 2019 aufzubringende Eigenleistung dauerhaft unverändert bleibt.

Die Spannweite der möglichen Auslegungen zeigt, wie unpräzise der Gesetzestext zum § 150 SGB IX formuliert wurde. Auf diese Weise kann für die Betroffenen keine Rechtssicherheit hergestellt werden, zumal Kostenträger nicht an Erklärungen des BMAS gebunden sind. Das BMAS verfügt über keine Weisungsbefugnis.

NITSA e.V. besteht daher auf eine Korrektur der gesetzlichen Bestimmungen zum Einkommenseinsatz ab 2020. Einkommenseinbußen müssen durch eine geänderte Systematik bei der Einkommensanrechnung verhindert werden und nicht durch einen lückenhaften Bestandsschutz.