Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht einen Einkommensbestandsschutz gem. § 150 SGB IX für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [01.01.2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“.
Wie NITSA e.V. am 29.09.2018 in dem Beitrag „Einkommensbestandsschutz zum Nachteil der Betroffenen neu interpretiert“ berichtete, vertrat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) noch im September die Auffassung, dass diese Besitzstandsregelung nicht für Personen gelte, „die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht.“ Hiernach hätte eine simple Tariferhöhung genügt, um den Bestandsschutz bereits nach wenigen Monate wieder zu verlieren.
Am 25.10.2018 vollzog nun das BMAS eine Rolle rückwärts. Die restriktive und für die Betroffenen äußerst nachteilige Auslegung wurde überarbeitet (siehe BTHG-FAQ, Stand 25.10.2018). Die Frage „Welche Schutzwirkung entfaltet die Besitzstandsregelung konkret?“ wird inzwischen wie folgt beantwortet:
Mit der Übergangsregelung in § 150 SGB IX (Besitzstandsregelung) wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen durch den ab 1. Januar 2020 aufzubringenden Beitrag nicht höher belastet werden, als nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
Diese Regelung gilt nur
– für Personen, die allein durch den Systemwechsel vom 31. Dezember 2019 zum 1. Januar 2020 (bei „unveränderten Verhältnissen“ am Stichtag des Systemwechsels) eine höhere Eigenleistung erbringen müssten, sowie
– für Personen, die bis zum 31. Dezember 2019 keine Eigenleistung erbringen müssen und nach dem neuen Recht ab 1. Januar 2020 einen Beitrag aufbringen müssten.
Die Regelungen des Rechts zum Einsatz des Einkommens nach dem SGB XII gelten in diesen Fällen solange – auch bei Einkommensveränderungen -, bis das neue Recht zu günstigeren Folgen für den Leistungsberechtigten führt.
Die Übergangsregelung gilt jedoch nicht für Personen, die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und zum Stichtag des Systemwechsels weder nach bisherigem noch nach neuem Recht eine Eigenleistung erbringen müssen. Wenn deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht, ist das neue Recht anzuwenden.
„Besitzstand“ bedeutet nicht, dass die am 31. Dezember 2019 aufzubringende Eigenleistung dauerhaft unverändert bleibt.
Die Spannweite der möglichen Auslegungen zeigt, wie unpräzise der Gesetzestext zum § 150 SGB IX formuliert wurde. Auf diese Weise kann für die Betroffenen keine Rechtssicherheit hergestellt werden, zumal Kostenträger nicht an Erklärungen des BMAS gebunden sind. Das BMAS verfügt über keine Weisungsbefugnis.
NITSA e.V. besteht daher auf eine Korrektur der gesetzlichen Bestimmungen zum Einkommenseinsatz ab 2020. Einkommenseinbußen müssen durch eine geänderte Systematik bei der Einkommensanrechnung verhindert werden und nicht durch einen lückenhaften Bestandsschutz.