Richtungweisendes Urteil zum Einkommenseinsatz

faviconBezüglich des Einkommenseinsatzes bei Menschen mit Pflegestufe 3 erging am 03.11.2016 ein richtungweisendes Urteil (S 8 SO 653/13) am Sozialgericht Mannheim.

Im Grundsatz geht es um folgenden Sachverhalt: In der Praxis werden, ausgehend von der 60%-Schonung bei Menschen mit Pflegestufe 3 (vgl. § 87 Abs. 1 SGB XII), weitere prozentuale Freilassungen z.B. aufgrund der Dauer und Schwere der Behinderung hinzuaddiert.

Die Addition der Freibeträge führt z.T. zu einer vollständigen Schonung des eigenen Einkommens, wie das Urteil des Sozialgerichts Mannheim zeigt. Darin stellt das Gericht fest, dass zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 60 vom Hundert des Einkommens weitere 10 vom Hundert aufgrund der Familienverhältnisse und 30 vom Hundert aufgrund der Dauer des Hilfebedarfs zu berücksichtigen sind, mit dem Ergebnis, dass der Kläger aus seinem Einkommen keinen Eigenbeitrag mehr leisten muss. Das Urteil ist rechtskräftig.

NITSA e.V. empfiehlt Menschen mit Pflegestufe 3 und blinden Menschen, die einen Eigenbeitrag zu ihrer Assistenz leisten müssen, zu prüfen, ob in ihrem Fall ggf. ein höherer Freibetrag als der minimal vorgesehene Freibetrag von 60% anzusetzen ist. Oftmals ignorieren Sozialbehörden, dass gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII mindestens 60% des Einkommens über der Einkommensgrenze geschont werden müssen. Diese Prüfung ist auch mit Blick auf die neue Einkommensanrechnung nach dem Bundesteilhabegesetz ab 2020 empfehlenswert. Mit der neuen Einkommensanrechnung entfällt nämlich die besondere Regelung für Menschen mit Pflegestufe 3 und für blinde Menschen, sodass deren Eigenbeitrag erheblich steigen kann (siehe auch FAQ zum Bundesteilhabegesetz).