Im Dezember 2018 stellte NITSA e.V. auf der offiziellen Seite zur BTHG-Umsetzungsbegleitung Fragen zu Verschlechterungen, die erst durch das Bundesteilhabegesetz verursacht wurden (siehe NITSA-Blog „Dem BTHG die Giftzähne ziehen“). U.a. wollten wir wissen, warum die Härtefallregelung zur Vermögensanrechnung aus § 90 SGB XII nicht in das BTHG übernommen wurde (siehe Beitrag #1000). Unter diese Härtefallregelung fallen beispielsweise Schmerzensgelder, Ansparungen aus Blindengeld oder bislang geschonte Vermögen z.B. für den Erwerb eines notwendigen Kraftfahrzeugs. D.h., der Sozialhilfeträger durften den Einsatz oder die Verwertung dieser Vermögen nicht fordern.
Zumindest zu diesem Sachverhalt gibt es eine erfreuliche Entwicklung. Im April 2019 wurde das „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ vom Kabinett verabschiedet, das u.a. die fehlende Härtefallregelung im § 139 SGB IX ergänzt:
„Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.“
Diese Änderung tritt rechtzeitig zum 1. Januar 2020 in Kraft, sodass die Härtefallregelung unterbrechungsfrei auch für Leistungsberechtigte des SGB IX fortbesteht. Damit wurde ein erster BTHG-Giftzahn gezogen. Weitere müssen folgen!