Forderungen an die Verhandlungsführer der zukünftigen Koalition

faviconDas im letzten Jahr beschlossene Bundesteilhabegesetz (BTHG) heißt im vollen Wortlaut „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“. Außerdem sollte mit dem BTHG die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) umgesetzt werden. Die UN-BRK garantiert dabei die volle und wirksame Partizipation gleichberechtigt mit anderen an der Gesellschaft.

Gemessen an diesem garantierten Anspruch und an dem vom Gesetzgeber selbst formulierten Anspruch der Stärkung von Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen kann das BTHG allenfalls als missglückter Anfang eines vermutlich noch lang andauernden Prozesses angesehen werden.

Als Teil des Souveräns erteilen wir einer künftigen Regierung den Auftrag, in der aktuellen Legislatur das BTHG an den Stellen, die nicht im Einklang mit der UN-BRK stehen (z.B. Zwangspoolen von Assistenz, besondere Einrichtungen) zu bereinigen sowie das BTHG im Sinne des Progressions-Gedanken der UN-BRK tatsächlich hin zu einer Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen weiter zu entwickeln.

Als Menschen mit Assistenzbedarf haben wir hierzu 7 essentielle Forderungen aus unserer Sicht aufgestellt, die richtungsweisend aber nicht vollständig sein sollen. Damit das BTHG tatsächlich in der aktuellen Legislatur weiter entwickelt wird, müssen diese Punkte auch in den Sondierungsgesprächen spätestens jedoch bei Koalitionsgesprächen und einem Regierungsprogramm thematisiert sein.

Forderungen von Menschen mit behinderungsbedingtem Assistenzbedarf an die Verhandlungsführer der zukünftigen Koalition

Dokumentation zur NITSA-Veranstaltung „Das Bundesteilhabegesetz und die Zukunft der Persönlichen Assistenz“ online

"Quo vadis? BTHG"Ende Juni folgten zahlreiche Menschen mit Assistenzbedarf, aber auch Vereine oder Organisationen, die Menschen mit Assistenzbedarf beraten oder Assistenz organisieren, der NITSA-Einladung zu einer ersten Bestandsaufnahme hinsichtlich der praktischen Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Im Rahmen der Bildungs- und Informationsveranstaltung „Das Bundesteilhabegesetz und die Zukunft der Persönlichen Assistenz“ sprachen unter anderem Marc Nellen (BMAS), Matthias Münning (BAGüS) und Dr. Harry Fuchs (Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Düsseldorf).

Zwischenzeitlich ist die Dokumentation zur Veranstaltung online auf der NITSA-Homepage abrufbar. Dort findet sich auch eine Sammlung aller Vorträge.

Bildungs- und Informationsveranstaltung: Das Bundesteilhabegesetz und die Zukunft der Persönlichen Assistenz

NITSA-Logo faviconAm 22./23. Juni 2017 lädt NITSA e.V. zu einer Bildungs- und Informationsveranstaltung zum Thema „Das Bundesteilhabegesetz und die Zukunft der Persönlichen Assistenz“ ein. Die Veranstaltung findet in den Räumen des Sozialverbands Deutschland e.V., Stralauer Straße 63, 10179 Berlin statt. Zielgruppe sind in erster Linie Menschen mit Assistenzbedarf, aber auch Vereine oder Organisationen, die Menschen mit Assistenzbedarf beraten oder Assistenz organisieren.

Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen Verena Bentele wird mit einem Grußwort die Veranstaltung eröffnen.

Ausführliche Information sowie die Möglichkeit zur Anmeldung findet man unter:
Das Bundesteilhabegesetz und die Zukunft der Assistenz

Als Referenten und Moderatoren haben zugesagt:

Marc Nellen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leiter der Projektgruppe „Bundesteilhabegesetz“

Matthias Münning, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe

Horst Frehe, Forum behinderter Juristinnen und Juristen

Raul Krauthausen, Berliner Autor. Aktivist

Barbara  Vieweg, Interessensvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V.

Dr. Harry Fuchs, Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Düsseldorf (Sozial- und Kulturwissenschaften), Abteilungsdirektor a.D. und freiberuflich tätiger Sozialexperte und Politikberater

Ottmar Miles-Paul, langjähriger Behindertenbeauftragter des Landes Rheinland-Pfalz und Organisator der Kampagne „Für ein gutes Bundesteilhabegesetz“

Neue Kriterien für die Einstufung in Pflegegrade

faviconSeit Januar 2017 gelten neue Kriterien bei der Einstufung in die nun sogenannten Pflegegrade. Menschen mit Behinderung, die vormals die Pflegestufe 3 hatten, wurden automatisch in den Pflegegrad 4 übernommen. Lediglich diejenigen, die bereits 2016 die Pflegestufe 3+ hatten, kamen in den Pflegegrad 5. Weit verbreitet war jedoch (fälschlicherweise) die Annahme, dass der Pflegegrad 5 nur bei einer eingeschränkten Alltagskompetenz erreicht werden könne.

In einigen Fällen (im besonderen weit fortgeschrittenen Muskelerkrankungen und hohen Querschnitten) wurde bei der Höherstufung jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die Kriterien geändert hatten. Bei bestimmten Voraussetzungen (s.u.) haben nun auch Menschen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz die Möglichkeit, in den Pflegegrad 5 eingestuft zu werden und damit Anspruch auf 901 € Pflegegeldleistungen anstelle von zuvor lediglich 728 € monatlich zu bekommen.

Dieser Besonderheit liegt der § 15 Abs. 4 SGB XI zugrunde:
(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

Nach Meinung des Bundesministeriums für Gesundheit trifft diese Bedarfskonstellation dann zu, wenn “Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine“ (vollständiger Verlust der Greif-, Steh und Gehfunktionen) besteht, z.B. bei Menschen im Wachkoma oder auch hochgradigen Kontrakturen.

Eine vollständige „Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine“ kann aber auch bei einer weit fortgeschrittenen Muskelerkrankung oder einem hohen Querschnitt auftreten.

Deshalb empfiehlt NITSA e.V. bei einer automatischen Einstufung in den Pflegegrad 4 im Zusammenhang mit der besonderen Bedarfskonstellation der Gebrauchsunfähigkeit aller 4 Gliedmaßen, eine neue Einstufung zu prüfen. Eine neue Begutachtung hierzu ist nicht notwendigerweise erforderlich! Sofern die Aktenlage eindeutig ist, ist eine Entscheidung auch ohne eine erneute Begutachtung möglich.

Diesen Sachverhalt beschreibt §18 Abs.2 Satz 4 SGB XI:
Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht.

Will heißen, wenn die Einschränkung vor der Überleitung von der Pflegestufe auf den Pflegegrad bekannt und dokumentiert war, ist eine erneute Antragstellung/ Überprüfung hinfällig.

Am besten, Sie wenden sich diesbezüglich schriftlich an Ihre Pflegekasse. Nachfolgender Text stellt hierzu einen Musterbrief zur Verfügung:


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Einführung der Neuerungen im Zusammenhang mit dem Pflegestärkungsgesetz III zum 01.01.2017 wurde ich/meine Frau/mein Mann… automatisch von der Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 überführt. Hier wurden offenbar die Besonderheiten nach § 15 Abs. 4 SGB XI nicht beachtet, welche besagen, dass Pflegebedürftige, die einen spezifischen, besonders hohen Pflegebedarf haben, auch dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, wenn ihre Gesamtpunktezahl unter 90 liegt, mit anderen Worten, auch wenn sie keine Einschränkung in ihrer Alltagskompetenz haben.

Ich habe eine weit fortgeschrittene Muskelerkrankung/einen Querschnitt in der Höhe…/…, die eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit sich bringt.

Die erforderliche Bedarfskonstellation für den Pflegegrad 5 ist bei mir also gegeben.

Optional: da aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis einer medizinischen Untersuchung bereits vorliegt, bitte ich Sie gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 von einer Neubegutachtung abzusehen und nach Aktenlage zu entscheiden.

Optional: ich beantrage deshalb eine Neubegutachtung durch den MDK zur Feststellung des Pflegegrades.

Mit freundlichen Grüßen


NITSA e.V. wünscht allen unseren Lesern viel Erfolg!

 

Weiteres positives Urteil für Menschen mit Assistenzbedarf

NITSA-Logo faviconAm 12. September 2016 hat die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe einem behinderten Menschen mit Assistenzbedarf Recht zugesprochen. (Az: 1 BvR 1630/16) Das Gericht sah dessen Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsschutz gefährdet.

Der behinderte Kläger ist wegen der Folgen einer frühkindlichen Hirnschädigung auf ständige Pflege und Unterstützung angewiesen. Der Sozialhilfeträger gewährt ihm ein Persönliches Budget mit dem er in einer eigenen Wohnung wohnen und die ambulante Versorgung selbst organisieren kann, indem er Assistenzkräfte beschäftigt (im sogenannten „Arbeitgeber-/Assistenzmodell“). Das Sozialamt wollte die gestiegenen Kosten für die Assistenzkräfte nicht mehr übernehmen.

Bis zur endgültigen Klärung der inhaltlichen Frage wäre dem Betroffenen das Geld ausgegangen, er hätte Privatinsolvenz anmelden müssen und er hätte ohne notwendige Unterstützung dagestanden. Damit der Sachverhalt ohne Zeitdruck abschließend geklärt werden kann, gab das Bundesverfassungsgericht dem Mann Recht und verwies den Rechtsstreit zurück an die zuständigen Sozialgerichte.

Das ist ein richtungsweisendes Urteil dahingehend, dass behinderte Menschen mit Assistenzbedarf die ihre Versorgung über das persönliche Budget im Arbeitgeber-/Assistenzmodell sicherstellen wollen, nicht mehr bis zur rechtlichen Klärung finanziell ausgeblutet werden können/dürfen. Genau das war bisher sehr oft die Taktik von Sozialhilfeträgern, die damit einfach Kosten sparen wollen.

FAQ zum Bundesteilhabegesetz erweitert

faviconEnde Dezember 2016 informierte NITSA mit einer FAQ über die anstehenden Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz zum Jahreswechsel. Die FAQ zum Bundesteilhabegesetz wurde jetzt um weitere Fragen und Antworten erweitert und deckt somit auch die Reformschritte ab 2018, 2020 und 2023 ab. Im Fokus der FAQ stehen Änderungen, die sich speziell auf Menschen mit Assistenzbedarf auswirken.