Nun geht der Angriff auf das anteilige Pflegegeld beim Arbeitgebermodell in eine weitere Runde. Während zunächst begründet wurde, dass der § 66 durch Einführung des Bundesteilhabegesetzes geändert worden sei und die Neufassung in § 63b „übersehen“ wurde, wurde eine vollständige Anrechnung mit den Abs. 4 und 5 des § 63b begründet. Wir berichteten in zwei Blogs (Anspruch auf pauschales Pflegegeld bleibt, Anteiliges Pflegegeld zunehmend unter Beschuss) und in kobinet.
Die Kostenträger lassen jedoch nicht locker: Nun wird der Absatz 6 des § 63b als Begründung herangezogen, um am Ziel, das Pflegegeld vollständig zu kürzen, festzuhalten. Auch hierzu erreichte uns die Information, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt.
Wir haben deshalb wieder unser NITSA-Mitglied und Kölner Juristen Carl-Wilhelm Rößler gebeten, seine Sichtweise zu dieser Rechtsauffassung darzulegen:
„Sofern von Seiten des Sozialhilfeträgers unter Berufung auf § 63b Abs. 6 SGB XII der Entzug des anteiligen Pflegegeldes aus Sozialhilfemitteln begründet wird, ist diese Rechtsauffassung unzulässig.
§ 63b Abs. 6 SGB XII enthält lediglich eine Sonderregelung für Arbeitgebermodelle dergestalt, dass diejenigen Leistungsberechtigten, die ihre Assistenz in Form eines Arbeitgebermodells organisieren, nicht auf Sachleistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI verwiesen werden können. Mit dieser Vorschrift wird das Arbeitgebermodell privilegiert und geschätzt. Die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung wäre beim Arbeitgebermodell nicht möglich, weil der Pflegebetrieb im eigenen Haushalt kein ambulanter Pflegedienst im Sinne der Pflegeversicherung ist. Demzufolge erbringt die Pflegekasse für das Arbeitgebermodell lediglich Pflegegeld, die höheren Pflegesachleistungen können hingegen für ein Arbeitgebermodell nicht in Anspruch genommen werden, was für den nachrangig zuständigen Sozialhilfeträger mit höheren Kosten verbunden ist. Im Gegenzug zur Privilegierung des Arbeitgebermodells wird jedoch das Pflegegeld der Pflegekasse vollumfänglich in das Arbeitgebermodell einbezogen und somit vollständig angerechnet. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass nur das Pflegegeld der Pflegekasse (!) gemäß § 63b Abs. 6 SGB XII anzurechnen ist, was dem Gesetzestext eindeutig entnommen werden kann.
Hätte der Gesetzgeber an dieser Stelle an das Pflegegeld aus Sozialhilfemitteln gedacht, hätte er den Verweis auf das Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht gesetzt, sondern vom Pflegegeld nach § 64a gesprochen. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch wäre an dieser Stelle nicht erwähnt worden, denn derartige Verweise werden lediglich eingefügt, wenn auf ein externes Gesetz verwiesen werden soll.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 63b Abs. 6 SGB XII die Anrechenbarkeit des Pflegegeldes nur für das Pflegegeld der Pflegekasse bezieht, nicht aber auf das Pflegegeld nach den Bestimmungen der Sozialhilfe.
Diese Sichtweise erscheint auch systematisch nachvollziehbar, denn § 63b Abs. 6 SGB XII regelt den Ausschluss des Verweises auf Pflegesachleistungen der Pflegekasse und kompensiert die damit verbundenen Belastungen für die Sozialhilfe teilweise dadurch, dass das Pflegegeld der Pflegekasse im Gegenzug vollumfänglich angerechnet wird. Vom Pflegegeld der Sozialhilfe ist hier nicht die Rede!“
Auch hier empfehlen wir allen Betroffenen, bei einem entsprechenden Schreiben Widerspruch beim Kostenträger einzulegen und ggf. zu klagen, falls der Kostenträger bei seiner Rechtsauffassung bleiben sollte.
Da der § 63b SGB XII nur 6 Absätze hat, hoffen wir, dass nun nicht zuletzt auch mangels weiterer Absätze keine weiteren Versuche mehr von seiten der Kostenträger unternommen werden, das anteilige Pflegegeld weiter in Frage zu stellen.