Richtungweisendes Urteil zum Einkommenseinsatz

faviconBezüglich des Einkommenseinsatzes bei Menschen mit Pflegestufe 3 erging am 03.11.2016 ein richtungweisendes Urteil (S 8 SO 653/13) am Sozialgericht Mannheim.

Im Grundsatz geht es um folgenden Sachverhalt: In der Praxis werden, ausgehend von der 60%-Schonung bei Menschen mit Pflegestufe 3 (vgl. § 87 Abs. 1 SGB XII), weitere prozentuale Freilassungen z.B. aufgrund der Dauer und Schwere der Behinderung hinzuaddiert.

Die Addition der Freibeträge führt z.T. zu einer vollständigen Schonung des eigenen Einkommens, wie das Urteil des Sozialgerichts Mannheim zeigt. Darin stellt das Gericht fest, dass zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 60 vom Hundert des Einkommens weitere 10 vom Hundert aufgrund der Familienverhältnisse und 30 vom Hundert aufgrund der Dauer des Hilfebedarfs zu berücksichtigen sind, mit dem Ergebnis, dass der Kläger aus seinem Einkommen keinen Eigenbeitrag mehr leisten muss. Das Urteil ist rechtskräftig.

NITSA e.V. empfiehlt Menschen mit Pflegestufe 3 und blinden Menschen, die einen Eigenbeitrag zu ihrer Assistenz leisten müssen, zu prüfen, ob in ihrem Fall ggf. ein höherer Freibetrag als der minimal vorgesehene Freibetrag von 60% anzusetzen ist. Oftmals ignorieren Sozialbehörden, dass gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII mindestens 60% des Einkommens über der Einkommensgrenze geschont werden müssen. Diese Prüfung ist auch mit Blick auf die neue Einkommensanrechnung nach dem Bundesteilhabegesetz ab 2020 empfehlenswert. Mit der neuen Einkommensanrechnung entfällt nämlich die besondere Regelung für Menschen mit Pflegestufe 3 und für blinde Menschen, sodass deren Eigenbeitrag erheblich steigen kann (siehe auch FAQ zum Bundesteilhabegesetz).

FAQ zum Bundesteilhabegesetz erweitert

faviconEnde Dezember 2016 informierte NITSA mit einer FAQ über die anstehenden Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz zum Jahreswechsel. Die FAQ zum Bundesteilhabegesetz wurde jetzt um weitere Fragen und Antworten erweitert und deckt somit auch die Reformschritte ab 2018, 2020 und 2023 ab. Im Fokus der FAQ stehen Änderungen, die sich speziell auf Menschen mit Assistenzbedarf auswirken.

NITSA e.V. – mit teilweise neuem Vorstand

Am vergangenen Freitag fand in der Manfred-Sauer-Stiftung in Lobbach die alljährliche Mitgliederversammlung des Netzwerkes für Inklusion,Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz e.V. (NITSA) statt. Neben den Berichten zum Geschäftsjahr 2015 zu den Tätigkeiten und der Finanzsituation diskutierten die anwesenden Mitglieder vor allem darüber, wie sich diese auch nach dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes weiterhin in die Umsetzung und Beratung für gute Assistenzbedingungen einsetzen können. Dabei wurde schnell klar, dass es auch einer guten, aber vor allem einer unabhängigen Beratung im Sinne des Peer Counselling bedarf. Wie Corina Zolle berichten konnte laufen derzeit dazu Gespräche mit zwei regionalen Assistenzvereinen, um ein gemeinsames Kooperationsprojekt zu organisieren.

Die Vereinsmitglieder konnten aber auch auf zwei erfolgreiche Jahre zurückblicken. So erinnerte der Vorstand unter anderem daran, dass es bereits nach knapp einem Jahr gelungen sei, im Mai 2015 eine große Fachtagung zum Thema Assistenz in Berlin zu organisieren.

Und nach diesen zwei erfolgreichen Jahren standen zum ersten Mal turnusmäßige Vorstandswahlen an. Die bisherigen drei gleichberechtigten Vorstände nach § 26 BGB Jens Merkel, Dr. Klaus Mück sowie Dr. Corina Zolle wurden durch die Mitgliederversammlung einstimmig in ihren Ämtern bestätigt. In den erweiterten Vorstand wurde neben den bisherigen Mitgliedern Karin Brich, Harry Hieb, Matthias Grombach und Thomas Schulze zur Wiesch Jenny Bießmann neu in diesen gewählt. Als Rechnungsprüfer fungiert für die nächsten zwei Jahre Oliver Straub.

Zum Abschluss der Mitgliederversammlung betonte Klaus Mück noch einmal, dass der Vorstand allen Mitgliedern dankbar sei, dass der Netzwerkgedanke gerade bei den derzeitigen Diskussionen um ein gutes Bundesteilhabegesetz so gut gelingt, dass es nicht nur mit viel Arbeit verbunden ist, sondern auch Spaß macht, zusammen mit vielen Menschen diesen Netzwerkgedanken zu leben.

Frankfurter Allgemeine Zeitung – Feuilleton – Was soll Teilhabe überhaupt bedeuten?

NITSA-Logo favicon Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte in Hamburg beschreibt anhand allgemein verständlicher Beispiele, warum Barrierefreiheit, Teilhabe und Selbstbestimmung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt und nicht alleine an persönlichen Schicksalen festgemacht werden kann. Diese Erkenntnis ist auch nach seiner konsequent darauf aufgebauten Analyse der Grund, warum Menschen mit Behinderung so vehement gegen den Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz aus dem Haus von Andrea Nahles vorgehen. Statt Teilhabe und Inklusion steht zu befürchten, dass weiter das paternalistische Fürsorgeprinzip unter dem Deckmantel der UN-Behindertenrechtskonvention bestehen bleibt und dabei nicht einmal der herschende status quo gehalten wird. Für die Betroffenen – so Tolmeins abschließende Beobachtung – geht es bei diesem Referententwurf nur noch darum, ob man den Entwurf für verbesserungsfähig hält, oder ob man lieber ganz auf das „langersehnte Bundesteilhabegesetz vorerst verzichten will“.

FAZ 07. Juni 2016 – Feuilleton – Was soll Teilhabe überhaupt bedeuten?

Lesenswerter Süddeutsche-Artikel zum Bundesteilhabegesetz

faviconVergangenen Donnerstag berichtete die Süddeutsche Zeitung in dem Artikel Bundesteilhabegesetz – Warum Behinderte gegen das Teilhabegesetz protestieren ausführlich über die Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung, sollte der Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz tatsächlich so verabschiedet werden. Mit einer bemerkenswerten Detailtiefe widerlegt der Artikel die von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales medienwirksam verbreitete Behauptung, dass das Bundesteilhabegesetz nur Vorteile für die Betroffenen mit sich bringe.