Stellungnahme zum Angehörigen-Entlastungsgesetz

faviconIm Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird derzeit das sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz erarbeitet, mit dem unterhaltsverpflichtete Angehörige und Eltern volljähriger behinderter Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, finanziell entlastet werden sollen.

Der vorliegende Referentenentwurf zeigt einmal mehr, welch unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Einkommensanrechnung bei direkt betroffenen Menschen mit Behinderungen und indirekt betroffenen Angehörigen angelegt werden. Für Angehörige soll eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro gelten, bei Menschen mit Behinderungen soll es hingegen bei der Einkommensgrenze von knapp 30.000 Euro bleiben. Dies ist Menschen mit Behinderungen nicht vermittelbar. Eine Wertschätzung der Leistung von Menschen mit Behinderungen ist das definitiv nicht. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots muss der Referentenentwurf entsprechend nachgebessert werden.

Hier unsere Stellungnahme zum Angehörigen-Entlastungsgesetz, die heute an das BMAS versandt wurde.

Weiterer BTHG-Giftzahn gezogen – Wurzelbehandlung dennoch notwendig

faviconHeute wurden alle unsere Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) auf der offiziellen Seite der BTHG-Umsetzungsbegleitung beantwortet.

Antworten zu den Fragen aus dem Bereich der Einkommens- und Vermögensanrechnung

  • Frage #1000: Vermögensanrechnung ohne Härtefallregelung
  • Frage #1001: Einkommenseinbußen durch fehlende Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse
  • Frage #1002: Einkommenseinbußen durch fehlende Regelung
  • Frage #1003: Bestandsschutz lückenhaft

Antwort zur Frage bzgl. des Zwangspoolens

  • Frage #1004: Zwangspoolen im ambulanten Bereich

Antwort zur Frage bzgl. Budgetverordnung

  • Frage #1006: Budgetverordnung außer Kraft

Neben der bereits angekündigten Wiedereinführung der Härtefallregelung bei der Vermögensanrechnung (siehe Frage #1000 und NITSA-Nachricht „Erster BTHG-Giftzahn gezogen“) stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Antwort bzgl. der Budgetverordnung klar, dass Budgets nach wie vor zu Monatsbeginn ausgezahlt werden müssen, und nicht, wie neuerdings von manchen Leistungsträgern praktiziert, zum Monatsende. Wir danken für diese Klarstellung.

Dennoch sind viele Antworten unbefriedigend. So wird beispielsweise mit der Antwort zur Frage „Einkommenseinbußen durch fehlende Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse“ deutlich, dass „die Festsetzung der Grenzen, ab der ein Beitrag aufzubringen ist, unter Beachtung der bisherigen durchschnittlichen Einkommenssituation und der durchschnittlichen Ausgaben der Leistungsbezieher erfolgte.“ Es ist folglich nicht überraschend, dass viele Leistungsberechtigte, die diesem Durchschnitt nicht genügen, durch die neue Einkommensanrechnung schlechter gestellt werden. Weiterhin wird deutlich, dass Menschen mit Behinderungen nur untereinander verglichen werden. Das durchschnittliche Einkommen aller Erwerbstätigen spielt bei dieser Betrachtung keine Rolle, ebenso wenig die Frage, warum Menschen mit Behinderungen bestenfalls durchschnittlich verdienen dürfen, um einer Einkommensanrechnung zu entgehen.

Daher wird sich das BTHG einer weiteren schmerzhaften Wurzelbehandlung unterziehen müssen. Wir bleiben dran!

Erster BTHG-Giftzahn gezogen

faviconIm Dezember 2018 stellte NITSA e.V. auf der offiziellen Seite zur BTHG-Umsetzungsbegleitung Fragen zu Verschlechterungen, die erst durch das Bundesteilhabegesetz verursacht wurden (siehe NITSA-Blog „Dem BTHG die Giftzähne ziehen“). U.a. wollten wir wissen, warum die Härtefallregelung zur Vermögensanrechnung aus § 90 SGB XII nicht in das BTHG übernommen wurde (siehe Beitrag #1000). Unter diese Härtefallregelung fallen beispielsweise Schmerzensgelder, Ansparungen aus Blindengeld oder bislang geschonte Vermögen z.B. für den Erwerb eines notwendigen Kraftfahrzeugs. D.h., der Sozialhilfeträger durften den Einsatz oder die Verwertung dieser Vermögen nicht fordern.

Zumindest zu diesem Sachverhalt gibt es eine erfreuliche Entwicklung. Im April 2019 wurde das „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ vom Kabinett verabschiedet, das u.a. die fehlende Härtefallregelung im § 139 SGB IX ergänzt:

„Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.“

Diese Änderung tritt rechtzeitig zum 1. Januar 2020 in Kraft, sodass die Härtefallregelung unterbrechungsfrei auch für Leistungsberechtigte des SGB IX fortbesteht. Damit wurde ein erster BTHG-Giftzahn gezogen. Weitere müssen folgen!

Dem BTHG die Giftzähne ziehen

faviconAuch 2019 werden wir alles unternehmen, um dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) die größten Giftzähne zu ziehen. Es kann nicht sein, dass man uns mit dem BTHG eine verbesserte Teilhabe verspricht und dann hinter den Regelungen des alten Rechts zurückbleibt. Konkrete Missstände müssen öffentlich werde, um so politisch Verantwortliche zum Handeln zu zwingen.

Aus diesem Grund haben wir Fragen zu Verschlechterungen z.B. aus dem Bereich des Zwangspoolens und der Einkommens- und Vermögensanrechnung formuliert, die wir auf der offiziellen Seite der BTHG-Umsetzungsbegleitung eingestellt haben. Träger des Projekts zur Umsetzungsbegleitung ist der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Gefördert wird es vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Bitte helft uns mit je einem Klick auf den Button „BEITRAG UNTERSTÜTZEN“ neben den einzelnen Fragen (Beitrag #1000 bis #1004 und #1006) und verleiht dadurch unserem Anliegen den nötigen Nachdruck.

Solltet Ihr Fragen und Kritik zum BTHG haben, so nutzt diese Plattform und dokumentiert damit öffentlich die zahlreichen Probleme. Das BTHG ist noch eine große Baustelle, an der dringend gearbeitet werden muss.

NITSA-Vorstand neu gewählt

faviconIm Rahmen der NITSA-Mitgliederversammlung, die am 25.11.2018 in Uder stattfand, wurde turnusmäßig der Vorstand neu gewählt. Der neue Vorstand ist der alte mit einer Rochade. In den BGB-Vorstand wählten die Mitglieder wie bisher Dr. Klaus Mück und Jens Merkel und neu Harry Hieb. Dr. Corina Zolle hatte zuvor auf eigenen Wunsch das Amt zur Verfügung gestellt. Sie wurde gemeinsam mit Jenny Bießmann, Karin Brich, Matthias Grombach und Thomas Schulze zur Wiesch in den Kreis der Beisitzer berufen. Dazu Dr. Klaus Mück: „Wir bedanken uns bei unseren Mitgliedern für das entgegengebrachte Vertrauen und bei Corina Zolle für ihre hervorragende Arbeit. Wir sind sehr froh, sie auch weiterhin in unserem Vorstand zu haben.“

BMAS-Erläuterung zum Einkommensbestandsschutz erneut überarbeitet

faviconDas Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht einen Einkommensbestandsschutz gem. § 150 SGB IX für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [01.01.2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“.

Wie NITSA e.V. am 29.09.2018 in dem Beitrag „Einkommensbestandsschutz zum Nachteil der Betroffenen neu interpretiert“ berichtete, vertrat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) noch im September die Auffassung, dass diese Besitzstandsregelung nicht für Personen gelte, „die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht.“ Hiernach hätte eine simple Tariferhöhung genügt, um den Bestandsschutz bereits nach wenigen Monate wieder zu verlieren.

Am 25.10.2018 vollzog nun das BMAS eine Rolle rückwärts. Die restriktive und für die Betroffenen äußerst nachteilige Auslegung wurde überarbeitet (siehe BTHG-FAQ, Stand 25.10.2018). Die Frage „Welche Schutzwirkung entfaltet die Besitzstandsregelung konkret?“ wird inzwischen wie folgt beantwortet:

Mit der Übergangsregelung in § 150 SGB IX (Besitzstandsregelung) wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen durch den ab 1. Januar 2020 aufzubringenden Beitrag nicht höher belastet werden, als nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht.

Diese Regelung gilt nur

– für Personen, die allein durch den Systemwechsel vom 31. Dezember 2019 zum 1. Januar 2020 (bei „unveränderten Verhältnissen“ am Stichtag des Systemwechsels) eine höhere Eigenleistung erbringen müssten, sowie

– für Personen, die bis zum 31. Dezember 2019 keine Eigenleistung erbringen müssen und nach dem neuen Recht ab 1. Januar 2020 einen Beitrag aufbringen müssten.

Die Regelungen des Rechts zum Einsatz des Einkommens nach dem SGB XII gelten in diesen Fällen solange – auch bei Einkommensveränderungen -, bis das neue Recht zu günstigeren Folgen für den Leistungsberechtigten führt.

Die Übergangsregelung gilt jedoch nicht für Personen, die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und zum Stichtag des Systemwechsels weder nach bisherigem noch nach neuem Recht eine Eigenleistung erbringen müssen. Wenn deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht, ist das neue Recht anzuwenden.

„Besitzstand“ bedeutet nicht, dass die am 31. Dezember 2019 aufzubringende Eigenleistung dauerhaft unverändert bleibt.

Die Spannweite der möglichen Auslegungen zeigt, wie unpräzise der Gesetzestext zum § 150 SGB IX formuliert wurde. Auf diese Weise kann für die Betroffenen keine Rechtssicherheit hergestellt werden, zumal Kostenträger nicht an Erklärungen des BMAS gebunden sind. Das BMAS verfügt über keine Weisungsbefugnis.

NITSA e.V. besteht daher auf eine Korrektur der gesetzlichen Bestimmungen zum Einkommenseinsatz ab 2020. Einkommenseinbußen müssen durch eine geänderte Systematik bei der Einkommensanrechnung verhindert werden und nicht durch einen lückenhaften Bestandsschutz.

Einkommensbestandsschutz zum Nachteil der Betroffenen neu interpretiert

faviconDas Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht einen Bestandsschutz (§ 150 SGB IX) bei der Einkommensanrechnung für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [01.01.2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“. Betroffen hiervon sind u.a. blinde und schwerstpflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 4 oder 5, deren besondere finanzielle Belastungen bislang durch die Regelung des § 87 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt wurden (Beschränkung des Eigenbeitrags auf max. 40% des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens).

NITSA e.V. stellte die Schutzwirkung dieses Bestandsschutzes von Anfang an in Frage, da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch eine völlig schwammige Interpretation des Bestandsschutzes selbst Zweifel an dessen Wirkung säte. In der BTHG-FAQ des BMAS (Stand 01.01.2018) wurde die Frage „Welche Schutzwirkung entfaltet die Besitzstandsregelung konkret?“ noch bis August 2018 wie folgt beantwortet:

Mit der Übergangsregelung in § 150 SGB IX (Bestandsschutz) wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen durch den neu berechneten aufzubringenden Beitrag nicht höher belastet werden als nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht. Diese Regelung gilt nur für Personen, die zuvor Leistungen nach dem SGB XII erhalten haben.

Genau wie die neu ins reformierte Leistungssystem hinzugekommenen Menschen mit Behinderungen haben auch Menschen mit Behinderungen, die durch eine wesentliche Einkommensveränderung (nach einer zwischenzeitlichen Einkommensreduzierung) nach dieser Regelung keinen Anspruch darauf, auf Dauer nach dem alten Recht behandelt zu werden. Damit können Menschen mit Behinderungen darauf vertrauen, dass bei unveränderten Verhältnissen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BTHG nicht bloß aufgrund der Rechtsänderung bei der Einkommensheranziehung weniger Geld für ihre angemessene Lebensführung zur Verfügung zu haben. Eine darüberhinausgehende Schutzwirkung ist mit der Besitzstandsregelung nicht beabsichtigt.

Überraschend aktualisierte das BMAS am 21.09.2018 seine Online-Version der FAQ (BTHG-FAQ, Stand 15.09.2018) und verdeutlicht klar unsere Befürchtung, dass der Bestandsschutz keine echte Schutzwirkung entfaltet:

Mit der Übergangsregelung in § 150 SGB IX (Besitzstandsregelung) wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen durch den ab 1. Januar 2020 aufzubringenden Beitrag nicht höher belastet werden als nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht. Diese Regelung gilt nur für Personen, die allein durch den Systemwechsel vom 31. Dezember 2019 zum 1. Januar 2020 (bei „unveränderten Verhältnissen“) eine höhere Eigenleistung erbringen müssten. Auch für diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2019 keine Eigenleistung erbringen müssen und nach dem neuen Recht ab 1. Januar 2020 einen Beitrag aufbringen müssten, gilt die Besitzstandsregelung.

Die Besitzstandsregelung gilt jedoch nicht für Personen, die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht.

Die Antwort lässt nunmehr keinen Interpretationsspielraum mehr übrig: Eine simple Einkommenserhöhung, die der Leistungsberechtigte z.B. im Falle einer Tariferhöhung oder bei angeordneten Überstunden nicht einmal verhindern kann, kostet den Bestandsschutz. Das wird i.d.R. wenige Monate nach dem 01.01.2020 der Fall sein mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte dann doch in die höchst nachteilige neue Einkommensanrechnung gezwungen wird.

NITSA e.V. erwartet von Seiten des BMAS eine Korrektur des BTHG, die sicherstellt, dass der betroffene Personenkreis zumindest nicht schlechter gestellt wird im Vergleich zum bis Ende 2019 gültigen Recht, wenn schon das BMAS nicht in der Lage war, auch für diesen Personenkreis Verbesserungen herbeizuführen. Selbstverständlich betrifft diese Forderung auch Leistungsberechtigte, die erst nach 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten werden.

Ein wie oben formulierter Bestandsschutz schafft nicht das Vertrauen, das man mit diesem Begriff allgemein verbindet und auch erwartet.

SPD-interner Widerstand gegen Zwangspoolen von Assistenzleistungen

faviconIn der baden-württembergischen SPD regt sich Widerstand gegen das Zwangspoolen von Assistenzleistungen.

Die Arbeitsgemeinschaft Selbst Aktiv Baden-Württemberg (Menschen mit Behinderung in der SPD) stellte beim kleinen SPD-Landesparteitag in Bruchsal am 28. April 2018 einen Antrag, wonach der Gesetzgeber sicherstellen muss, dass die gemeinsame Leistungserbringung nur mit Zustimmung der betroffenen Menschen mit Behinderung erfolgen kann. Der Antrag wurde unverändert und einstimmig angenommen (siehe Pressemeldung auf der Selbst Aktiv BW Homepage).

NITSA e.V. begrüßt diesen Beschluss, der nur ein Anfang der SPD-internen kritischen Auseinandersetzung mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sein kann. Weitere Mängel des BTHG, wie z.B. die drohenden Einkommenseinbußen bei schwerstpflegebedürftigen und blinden Menschen, müssen angegangen werden. Dabei darf keine Rücksicht darauf genommen werden, dass das BTHG von einem SPD-geführten Ministerium erarbeitet wurde.

NITSA-Strategiewochenende

faviconVom 23. bis 25. November findet wieder unser Strategietreffen statt, dieses Mal in der Bildungs- und Ferienstätte Eichsfeld bei Uder.

Hierzu konnten wir Corinna Rüffer (behindertenpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen) für Freitag, den 23.11.2018 ab 17:00  Uhr gewinnen, sofern die Tagesordnung des Bundestages es zulässt. Es erwartet uns mit Sicherheit ein spannender behindertenpolitischer Abend mit ihr.

Samstag, den 24.11.2018 werden wir in gewohnter Weise mit der Erarbeitung neuer Ziele für das nächste halbe Jahr verbringen.

Weiterhin wird am Sonntag, den 25.11.2018 eine Mitgliederversammlung inkl. turnusgemäßer Neuwahl des Vorstands stattfinden.

Wir haben in der Bildungs- und Ferienstätte Eichsfeld eine Option auf eine ganze Reihe von Zimmern. 3 Tage bzw. 2 Nächte kosten mit VP 101,00 Euro pro Person! Wenn ihr dabei sein wollt, dann schreibt uns bitte: info@nitsa-ev.de

Wir freuen uns auf viele interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer!

Forderungen an die Verhandlungsführer der zukünftigen Koalition

faviconDas im letzten Jahr beschlossene Bundesteilhabegesetz (BTHG) heißt im vollen Wortlaut „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“. Außerdem sollte mit dem BTHG die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) umgesetzt werden. Die UN-BRK garantiert dabei die volle und wirksame Partizipation gleichberechtigt mit anderen an der Gesellschaft.

Gemessen an diesem garantierten Anspruch und an dem vom Gesetzgeber selbst formulierten Anspruch der Stärkung von Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen kann das BTHG allenfalls als missglückter Anfang eines vermutlich noch lang andauernden Prozesses angesehen werden.

Als Teil des Souveräns erteilen wir einer künftigen Regierung den Auftrag, in der aktuellen Legislatur das BTHG an den Stellen, die nicht im Einklang mit der UN-BRK stehen (z.B. Zwangspoolen von Assistenz, besondere Einrichtungen) zu bereinigen sowie das BTHG im Sinne des Progressions-Gedanken der UN-BRK tatsächlich hin zu einer Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen weiter zu entwickeln.

Als Menschen mit Assistenzbedarf haben wir hierzu 7 essentielle Forderungen aus unserer Sicht aufgestellt, die richtungsweisend aber nicht vollständig sein sollen. Damit das BTHG tatsächlich in der aktuellen Legislatur weiter entwickelt wird, müssen diese Punkte auch in den Sondierungsgesprächen spätestens jedoch bei Koalitionsgesprächen und einem Regierungsprogramm thematisiert sein.

Forderungen von Menschen mit behinderungsbedingtem Assistenzbedarf an die Verhandlungsführer der zukünftigen Koalition